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Änderung in der Dienstordnung

Erstellt von Mayerl Hannes am 14.12.2015

§ 35 - Katastrophenhilfsdienst (KHD)

Durch den Beschluss beim ausserordentlichen Landesfeuerehrtag am 19.11.2015 in Lebring wurde die Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark u.a. um folgenden Satz ergänzt:

Den Bereichsfeuerwehverbänden obliegt gemäß § 15 Abs. 1Z1StFWG und § 7 Abs. 2 Z 2 Stiermärkisches Katastrphenschutzgesetz (LGBl.Nr. 62/1999) die Aufstllungvon KHD-Bereitschaften zur Besorgung überörtlicher Aufaben außerhalb des egenen Bereiches.
Teile dieser KHD-Bereitschaften können auch im eigenen Bereich eingesetzt werden.