Organisation
Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
-
der Bereichsfeuerwehrkommandant (kurz: BFwKdt)
-
der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (kurz: BFwKdtStv)
-
der Bereichsfeuerwehrausschuss
-
der Bereichsfeuerwehrtag
-
die Wahlversammlung
Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
-
der BFwKdt
-
der BFwKdtStv
-
der AFwKdt
-
der von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassier
-
der von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführer
-
ein Vertreter der Berufsfeuerwehren
-
der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von dem BFwKdt nach Anhörung des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
Die hier in der männlichen Form genannten Funktionsbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
Der BEREICHSFEUERWEHRKOMMANDANT und der STELLVERTRETER werden gemäß § 32, Abs. 1 Steirisches Feuerwehrgesetz iddgF. (13/2012) grundsätzlich für eine Funktionsperiode von 5 Jahren in Wahlversammlungen gewählt. Eine Wiederwahl ist bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zulässig.
Die Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde - § 28 StFWG, LGBl.Nr. 13/2012. Die laufende Funktionsperiode begann am 27. Juli 2012.
Die ABSCHNITTSFEUERWEHRKOMMANDANTEN werden von der Wahlversammlung des jeweiligen Feuerwehrabschnittes gewählt (§ 32, Abs. 1 StFWG). Die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde - § 28 StFWG, LGBl.Nr. 13/2012. Die laufende Funktionsperiode begann am 22. Juni 2006.
Entsprechend den Bestimmungen gemäß § 25, Abs. 2, Zi. StFWG 2012 sind die Wahlen der Abschnittsfeuerwehrkommandanten zwischen 1. September und 30. November abzuhalten.
Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
-
der BFwKdt
-
der BFwKdtStv
-
die AFwKdten
-
die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
Dienstordnung - § 22 StFWG 2012
(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen.
(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.
(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.
|