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Neue Regelung bei der § 57a Pickerlüberprüfung gilt auch für bestimmte Feuerwehrfahrzeuge

Erstellt von BI d.LFV Karl Weber am 27.02.2018

Mit 20. Mai 2018 treten für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG neue Bestimmungen in Kraft, die auch die Feuerwehren betreffen. Neu geregelt sind ab diesem Datum die Toleranzfristen, vor allem für LKW. Aber auch Kraftfahrzeuge anderer Klassen sind von dieser Änderung betroffen.

Die bisher in Österreich bestehende Regelung, dass für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG, der so genannten „Pickerlüberprüfung“ generell ein Toleranzzeitraum von plus 4 Monaten gilt, wird mit Inkrafttreten der Novelle für viele Fahrzeugklassen abgeschafft. Für folgende Fahrzeugklassen gilt ab dem 20. Mai 2018 ein neuer Toleranzzeitraum von -3/+0. Das bedeutet, dass die wiederkehrende Begutachtung zwar drei Monate vor dem Ablauf durchgeführt werden kann, die Begutachtung jedoch jedenfalls mit Ablauf des gekennzeichneten Monats, ohne zusätzliche Toleranzfrist, abläuft.
Diese Regelung gilt für:

  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1,
  • Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3,
  • Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h,
  • Klasse N, umfasst Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen)

In der Klasse N werden die meisten Feuerwehrfahrzeuge mit der entsprechenden Sondernutzung eingereiht. Bestehen bleibt die Toleranzfrist für Klasse/Fahrzeugart M1 und einige weitere Unterklassen und Ausnahmen. Unter welche Klasse/Fahrzeugart ein Feuerwehrfahrzeug eingereiht ist, ist am Zulassungsschein in der Spalte J - Klasse/Fahrzeugart ersichtlich. In der Praxis wird diese Novelle für die meisten Mannschaftstransportfahrzeuge nicht gelten (M1 und keine Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge). Es gibt jedoch Ausnahmen, wo MTF’ s unter der Klasse N1 eingereiht sind. Es wird empfohlen, die Zulassungsunterlagen zu kontrollieren und die neuen Toleranzfristen dementsprechend einzuhalten. Weiter ist davon auszugehen, dass Fahrzeuge höherer Tonnage jedenfalls in die neue Regelung fallen.

Die Feuerwehren sind angehalten, die Toleranzfristen für die wiederkehrende Begutachtung einzuhalten und auf die gesetzliche Umstellung rechtzeitig zu reagieren.

Quellen und weitere Informationen:

https://www.oeamtc.at/news/neuerungen-im-oesterreichischen-strassenverkehr-2018-22390214 

https://www.wko.at/branchen/noe/transport-verkehr/gueterbefoerderungsgewerbe/pickeruntersuchung.html

Beilage:

https://www.wko.at/branchen/noe/transport-verkehr/gueterbefoerderungsgewerbe/Tabelle-57a-neuS2.pdf

 

Für weitere Fragen steht ihnen auch die Abteilung Technik im Landesfeuerwehrverband Steiermark unter Tel.: 03182/7000-350 zur Verfügung.